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Folgende Beiträge sind an den Taekwondo Club Spöck e.V. zu entrichten:
Mitgliedsbeitrag: 150,00 € / Jahr
- Familienbeitrag:
- erstes Mitglied 150,00 € / Jahr
- zweites Mitglied 120,00 € / Jahr
- jedes weitere Mitglied 90,00 € / Jahr
- Aufnahmegebühr: einmalig 20,00 €
- Beitragszahlung: Lastschrifteinzug
Die Mitgliedsbeiträge beinhalten alle Verbandsabgaben.
Den Aufnahmeantrag gibt es zum Herunterladen und Ausdrucken.
Er ist bei beabsichtigtem Vereinsantritt ausgefüllt zusammen mit einem Passbild ins Training mitzubringen und beim Trainer abzugeben.Der Vorstand des TKD Spöck
1. Vorstand |
Michael Scherer |
2. Vorstand |
Martin Meyritz |
Kassiererin |
Britta Scherer |
Schriftführerin |
Melanie Rössler |
Satzung des Taekwon-Do-Club Spöck e.V.
(Fassung vom 31.03.2001)
§ 1 Name, Eintragung, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein trägt den Namen "Taekwon-Do-Club Spöck". Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Karlsruhe eingetragen und führt danach den Namenszusatz "e. V.".Der Sitz des Vereines ist Stutensee-Spöck.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Verein ist Mitglied im Landessportbund "Nordbaden".
§ 2 Zweck und Aufgaben
Der Verein dient der Pflege und Förderung des Taekwondo-Sports im Rahmen einer Sportgemeinschaft. Mittel zur Erreichung dieses Vereinszweckes sind:1. Abhaltung eines regelmäßigen Sportbetriebes
2. Teilnahme an Lehrgängen und Meisterschaften
3. Gesellige Veranstaltungen und Aufführungen (Demonstrationen)
4. Förderung und Pflege des Sportverkehrs zu anderen Vereinen.
Der Verein ist parteipolitisch neutral. Er wird unter Wahrung der politischen und religiösen Freiheit seiner Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen geführt.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige (steuerbegünstigte) Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Ziele. Das Vereinsvermögen darf nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Verein fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seiner bisherigen Zwecke wird das Vermögen dem "Badischen Sportbund Nord, Karlsruhe" zufallen.§ 4 Mitgliedschaft
Dem Verein gehören an :a) Aktive Mitglieder
b) Fördernde (passive) Mitglieder
c) Ehrenmitglieder
Verdienstvolle Förderer des Vereins können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden, auch wenn sie nicht Mitglied im Verein sind.
Mit der Aufnahme in den Verein erkennt das Mitglied diese Satzung und die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Mitgliedsbedingungen (z .B. Beiträge) an. Die Mitgliedschaft besteht erst, nachdem die Aufnahmegebühr entrichtet wurde.
1. Der Austritt kann nur zum Ende eines Quartals erfolgen und muss schriftlich dem Vorstand gegenüber erklärt werden.
2. Mitglieder, die gegen die Vereinsinteressen schwer verstoßen haben (z.Bsp. durch grobe Unsportlichkeit, Satzungsverstoß, Verzug von Vereinsbeiträgen von mehr als drei Monaten), können durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Vor Beschlussfassung ist dem betreffenden Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschließungsbeschluss ist unter Angabe der Gründe dem Mitglied durch Einschreiben bekanntzugeben.
Ein ausgeschlossenes Mitglied kann gegen die Entscheidung des Vorstandes Einspruch erheben. Über diesen entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Einspruch muss innerhalb eines Monats nach Erhalt des Ausschließungsbeschlusses durch Einschreiben an den Vorstand erfolgen. Der Vorstand hat innerhalb von zwei Monaten eine Mitgliederversammlung einzuberufen, welche dann endgültig entscheidet.
Der Ausschluss erfolgt mit dem Datum der Beschlussfassung; bei einem Einspruch mit dem Datum der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch an den Verein. Entrichtete Beiträge werden nicht zurückerstattet.
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand
2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet alle zwei Jahre statt. Sie soll in der Regel im ersten Quartal des Jahres erfolgen.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit einberufen werden, wenn der Vorstand dies beschließt oder 1/10 der Mitglieder unter Angabe von Zweck und Gründen dies schriftlich beim Vorstand beantragen.
4. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden mit einer Frist von zwei Wochen einberufen. Die Einberufung hat schriftlich zu erfolgen.
5. Jede ordnungsgemäß einberufene Hauptversammlung ist unbeachtlich der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder durch schriftliche Willenserklärung gegenüber dem Vorstand ausgeübt werden. Stimmberechtigt sind Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr, wählbar ab dem vollendeten 18. Lebensjahr.
6. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen spätestens fünf Tage vorher beim Vorstand eingereicht werden.
7. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, werden die Beschlüsse der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.
8. Scheidet während der Amtsdauer mehr als ein Vorstandsmitglied aus, erfolgen in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung Neuwahlen, die vom verbliebenen Vorstand innerhalb von 14 Tagen nach dem Ausscheiden des zweiten Vorstandsmitglieds einzuberufen ist.
9. Die Mitgliederversammlung entscheidet darüber, ob einzelne Funktionsträger offen oder geheim gewählt werden sollen.
10. Stimmenthaltungen werden stets als nicht abgegebene Stimmen gewertet.
11. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
12. Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
* die Wahl des Versammlungsleiters
* Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer
* Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes
* Wahl und Abberufung des Vorstandes
* Wahl und Abberufung der Kassenprüfer
* Beschlussfassung über die Änderung der Satzung
* Beschlussfassung über Festsetzung und Änderung der Mitgliedsbeiträge
* Beschlussfassung über Vereinsordnungen
* Beschlussfassung über Auflösung des Vereins
* der 1. Vorsitzende
* der 2. Vorsitzende
* der Kassier
* der Schriftführer
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung alle vier Jahre gewählt.
Der Vorstand beschließt über alle laufenden Angelegenheiten des Vereins, soweit nicht die Mitgliederversammlung nach den Bestimmungen dieser Satzung oder des Gesetzes zuständig ist.
Er ist verantwortlich für die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende. Er führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Vertreter ist der 2. Vorsitzende. Jeder Vorsitzende ist allein zur Vertretung berechtigt.
Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Arbeit einzelne Aufgaben sachkundigen Mitgliedern übertragen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit hat der 1. Vorsitzende zwei Stimmen.
Vorstandssitzungen sind schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen einzuberufen.
Falls Beanstandungen innerhalb des Geschäftsjahres auftreten, haben sie den Vorstand unverzüglich zu unterrichten. Geht dieser den Beanstandungen nicht nach, so sind sie für sich alleine berechtigt, die Einberufung einer Mitgliederversammlung zu verlangen.
Das Vermögen wird gemäß § 3 verwendet.
Sofern die Mitgliederversammlung im Falle der Vereinsauflösung keine besonderen Liquidatoren bestellt, werden der 1. und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die Liquidatoren haben die Aufgabe, die laufenden Geschäfte abzuwickeln und das vorhandene Sachvermögen in Geld umzusetzen.
Beschlossen am 31.03.2001 in Stutensee-Friedrichstal
§ 5 Aufnahme
Die Aufnahme als Mitglied in den Verein bedarf eines schriftlichen Antrages an den Vorstand. Bei Aufnahme von Personen unter 18 Jahren ist die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.Mit der Aufnahme in den Verein erkennt das Mitglied diese Satzung und die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Mitgliedsbedingungen (z .B. Beiträge) an. Die Mitgliedschaft besteht erst, nachdem die Aufnahmegebühr entrichtet wurde.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.1. Der Austritt kann nur zum Ende eines Quartals erfolgen und muss schriftlich dem Vorstand gegenüber erklärt werden.
2. Mitglieder, die gegen die Vereinsinteressen schwer verstoßen haben (z.Bsp. durch grobe Unsportlichkeit, Satzungsverstoß, Verzug von Vereinsbeiträgen von mehr als drei Monaten), können durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Vor Beschlussfassung ist dem betreffenden Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschließungsbeschluss ist unter Angabe der Gründe dem Mitglied durch Einschreiben bekanntzugeben.
Ein ausgeschlossenes Mitglied kann gegen die Entscheidung des Vorstandes Einspruch erheben. Über diesen entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Einspruch muss innerhalb eines Monats nach Erhalt des Ausschließungsbeschlusses durch Einschreiben an den Vorstand erfolgen. Der Vorstand hat innerhalb von zwei Monaten eine Mitgliederversammlung einzuberufen, welche dann endgültig entscheidet.
Der Ausschluss erfolgt mit dem Datum der Beschlussfassung; bei einem Einspruch mit dem Datum der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch an den Verein. Entrichtete Beiträge werden nicht zurückerstattet.
§ 7 Organe
Organe des Vereins sind :1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins und umfasst die Gesamtheit der Mitglieder.2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet alle zwei Jahre statt. Sie soll in der Regel im ersten Quartal des Jahres erfolgen.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit einberufen werden, wenn der Vorstand dies beschließt oder 1/10 der Mitglieder unter Angabe von Zweck und Gründen dies schriftlich beim Vorstand beantragen.
4. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden mit einer Frist von zwei Wochen einberufen. Die Einberufung hat schriftlich zu erfolgen.
5. Jede ordnungsgemäß einberufene Hauptversammlung ist unbeachtlich der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder durch schriftliche Willenserklärung gegenüber dem Vorstand ausgeübt werden. Stimmberechtigt sind Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr, wählbar ab dem vollendeten 18. Lebensjahr.
6. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen spätestens fünf Tage vorher beim Vorstand eingereicht werden.
7. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, werden die Beschlüsse der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.
8. Scheidet während der Amtsdauer mehr als ein Vorstandsmitglied aus, erfolgen in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung Neuwahlen, die vom verbliebenen Vorstand innerhalb von 14 Tagen nach dem Ausscheiden des zweiten Vorstandsmitglieds einzuberufen ist.
9. Die Mitgliederversammlung entscheidet darüber, ob einzelne Funktionsträger offen oder geheim gewählt werden sollen.
10. Stimmenthaltungen werden stets als nicht abgegebene Stimmen gewertet.
11. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
12. Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
* die Wahl des Versammlungsleiters
* Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer
* Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes
* Wahl und Abberufung des Vorstandes
* Wahl und Abberufung der Kassenprüfer
* Beschlussfassung über die Änderung der Satzung
* Beschlussfassung über Festsetzung und Änderung der Mitgliedsbeiträge
* Beschlussfassung über Vereinsordnungen
* Beschlussfassung über Auflösung des Vereins
§ 9 Vorstand
Dem Vorstand gehören an:* der 1. Vorsitzende
* der 2. Vorsitzende
* der Kassier
* der Schriftführer
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung alle vier Jahre gewählt.
Der Vorstand beschließt über alle laufenden Angelegenheiten des Vereins, soweit nicht die Mitgliederversammlung nach den Bestimmungen dieser Satzung oder des Gesetzes zuständig ist.
Er ist verantwortlich für die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende. Er führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Vertreter ist der 2. Vorsitzende. Jeder Vorsitzende ist allein zur Vertretung berechtigt.
Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Arbeit einzelne Aufgaben sachkundigen Mitgliedern übertragen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit hat der 1. Vorsitzende zwei Stimmen.
Vorstandssitzungen sind schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen einzuberufen.
§ 10 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt jeweils auf die Dauer von vier Jahren zwei Kassenprüfer. Die Kassenprüfer haben vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung und bei Erforderlichkeit auch vor einer außerordentlichen Mitgliederversammlung eine Kassenprüfung durchzuführen. Der Mitgliederversammlung ist hierüber Bericht zu erstatten. Darüber hinaus haben sie das Recht, die Kasse jederzeit zu prüfen.Falls Beanstandungen innerhalb des Geschäftsjahres auftreten, haben sie den Vorstand unverzüglich zu unterrichten. Geht dieser den Beanstandungen nicht nach, so sind sie für sich alleine berechtigt, die Einberufung einer Mitgliederversammlung zu verlangen.
§ 11 Ehrenamtlichkeit
Alle Vereinsämter sind Ehrenämter. Sie können nur von Vereinsmitgliedern ausgeübt werden.§ 12 Satzungsänderungen
Eine Änderung dieser Satzung bedarf einer 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Mitgliederversammlung. Zur Änderung muss ein schriftlicher Antrag vorliegen, dieser muss auf der Tagesordnung zur Mitgliederversammlung aufgeführt sein.§ 13 Auflösung
Der Verein wird aufgelöst, wenn sich dafür mindestens 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder aussprechen. Zur Auflösung muss ein schriftlicher Antrag vorliegen, dieser muss auf der Tagesordnung zur Mitgliederversammlung aufgeführt sein.Das Vermögen wird gemäß § 3 verwendet.
Sofern die Mitgliederversammlung im Falle der Vereinsauflösung keine besonderen Liquidatoren bestellt, werden der 1. und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die Liquidatoren haben die Aufgabe, die laufenden Geschäfte abzuwickeln und das vorhandene Sachvermögen in Geld umzusetzen.
§ 14 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag ihrer Beschlussfassung in Kraft.Beschlossen am 31.03.2001 in Stutensee-Friedrichstal